08.01.2012 00:00 Alter: 46 days

Infobrief 01/2012

Sturmschäden * Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes * Straßenverkehrsrecht: Winterreifenpflicht


1. Winterstürme

Mit dem Herbst kommen die Stürme, die anscheinend stärker werden. Schäden an Autos oder Gebäuden dürften den einen oder anderen treffen. Diese Sturmschäden sind nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Wir sagen Ihnen, welche Schäden von der Versicherung übernommen werden, und welche nicht.

Sturmschäden am Auto

Beulen von Hagelkörnern, herumfliegenden Dachziegeln oder auch Schäden durch einen vom Sturm umgefallenen Baum sind Sturmschäden die von der Teil- oder Vollkaskoversicherung übernommen werden. Auch für indirekte Schäden durch umherfliegende Gegenstände haftet die Versicherung. Allerdings sprechen die Versicherer erst ab Windstärke 8 (ca. 70 km/h) von einem Sturm.

Sturmschäden am Haus

Für Sturmschäden am Haus wie beispielsweise abgedeckte Dächer, ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Kommt es zu Schäden am beweglichen Mobiliar, wie zum Beispiel vom Sturm zerschlagene Gartenmöbel, haftet die Hausratversicherung. Aber Vorsicht: Kein Versicherungsschutz für Außenmarkise bei Sturm! Bei einem Sturm mit Windstärke 8 muss jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese dann nicht ein, verliert man wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. Dies entschied das Amtsgericht München (AZ 112 C 31663/08).

2. De facto Abschaffung kindbezogener Verlängerungsgründe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (XII ZR 94/09) endgültig Abschied von dem bisherigen Altersphasenmodell für die Verlängerung des nachehelichen Unterhaltes wegen Kindesbetreuung genommen. In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass ab Beginn des vierten Lebensjahres des Kindes Alleinerziehende in der Regel Vollzeit arbeiten müssen. Nur Billigkeitsgründen können eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils begründen. Dazu müssen konkrete Gründe vorgetragen werden können, die nachweisen, dass ein eine Vollzeittätigkeit nicht möglich ist ohne die Belange des Kindes zu beeinträchtigen. Dabei müssen auch die Möglichkeit der Drittbetreuung geprüft werden. Es wird weiterhin auf die Einzelumstände abzustellen sein. Die Latte für einen Unterhaltsanspruch ist sehr hoch gesteckt.

3. Winterreifenpflicht

Seit 2010 gilt eine Winterreifenpflicht für alle Verkehrsteilnehmer. Die Straßenverkehrsordnung nennt zwar keinen festen Stichtag, zu dem auf Winterreifen zu wechseln ist, jedoch bestimmt § 2 Abs. 3a StVO, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur ein Kraftfahrzeug mit M+S Reifen gefahren werden darf. Zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, jedoch weiterhin den Ansprüchen daran ebenfalls gerecht sind, die s. g. Ganzjahresreifen. Bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird ein Bußgeld von 80,00 Euro, sowie ein Punkt in Flensburg fällig. Um bei einem überraschenden Wintereinbruch bestens gerüstet zu sein, empfiehlt es sich die Winterreifen rechtzeitig, spätestens Ende Oktober, aufzuziehen. Es gilt die O - O Regel - Oktober bis Ostern.