Infobrief 02/2012
Familienpflegezeitgesetz * Vieraugen-Rechtssprechung im Verkehrsprozess * Schadensersatzpflicht des randalierenden Mieters
1. Das Familienpflegezeitgesetz beginnt am 01.01.2012
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 % auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehaltes – solange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Um die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gerade für kleinere und mittlere Unternehmen zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Pflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind lediglich gering; die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit. Beitragszahlung in der Familienpflegezeit und die Leistung der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe.
Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Voraussetzung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für familien- und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn ein und zahlt diesen an das Bundesamt zurück.
bearbeitet von RA Franz Sparla - Aachen
2. Vieraugen-Rechtssprechung im Verkehrsprozess
Bei Verkehrsunfällen sind neben den beteiligten Fahrern oft keine weiteren
Zeugen vorhanden, ist einer davon Fahrer und Halter, dann fällt er als Zeuge
aus. Grundsätzlich gilt im Zivilprozess, dass Zeugenaussagen eine größere
Beweiskraft haben als die Parteieinvernahme. Von diesem Prinzip wird in Konstellationen wie oben geschildert eine Ausnahme gemacht. Hier hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte und ihm folgend der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Würdigung der unterschiedlichen Aussagen der jeweils beteiligten Fahrer es gerade nicht darauf ankommt, ob einer von beiden zufällig Partei und der andere Zeuge ist. Gerade bei Verkehrsunfällen führt das dazu, dass das Gericht für die volle richterliche Überzeugungsbildung der Aussage der Partei folgen darf, auch entgegen der Aussage des Zeugen.
3. Schadensersatzpflicht des randalierenden Mieters
Gegen einen lärmenden Mitbewohner, der einen um den Schlaf bringt, ist die konzertierte Aktion von Mietern und Vermietern notwendig. In einem vom AG Bremen mit Urteil vom 09.03.2011 entschiedenen Fall wurde der Weg wie folgt beschrieben: Die betroffenen Mitbewohner kürzten den Mietzins um 20 %. Diesen Betrag verlangte der betroffene Vermieter von dem Störenfried zurück und bekam vom AG Bremen recht. Begründung: Der Beklagte habe die ihm aus dem Mietverhältnis obliegenden Nebenpflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, schuldhaft verletzt.