15.12.2010 00:00 Alter: 1 yrs

Infobrief 05/2010

Zivilrecht: Leasingvertrag - Rücktritt vom Kaufvertrag * Mietrecht: WEG kontra Mietrecht * Europarecht: EU weite Vollstreckung von Geldstrafen


1. Leasingvertrag - Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen
Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der
Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Leasingnehmer nur dann zur Einstellung berechtigt ist, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Der BGH hat es als interessengerecht angesehen, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.
Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09

2. WEG kontra Mietrecht

Es geht um den Wohnungseigentümer nach dem WEG der an Dritte vermietet. Sind Balkonverkleidungen des Mieters zu tolerieren - vom
Wohnungseigentümer oder von der Eigentümergemeinschaft, da hier eine
bauliche Veränderung vorliegt? Wer kann sich gegen Schuhansammlungen vor der Haustüre wehren?

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3. EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen

Am 28.10.2010 ist das Gesetz über die Anwendung des Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft getreten. Damit wurde zum ersten Mal auf EU-Ebene die Zusammen-arbeit in
Strafsachen vereinheitlich. Neben der Geldsanktion können auch Entschädigungs- zahlungen an Opfer, sowie Geldsanktionen zu Gunsten der öffentlichen Kasse oder Organisationen zur Unterstützung von Opfern festgesetzt werden. Der Rechtsschutz wird wie bisher auch durch einen Einspruch gewahrt. Es ist das Amtsgericht des Wohnsitzes zuständig, so dass dies besser als nach deutschem Recht, nicht zu weiten Anfahrten in den ausstellenden EU Staat kommen muss. Würde man wegen eine Geldstrafe aus Sizilien über 300,00 € nach Sizilien fahren müssen, dann wäre kein Rechtsschutz mehr gewährt.


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