Mit zunehmender Zahl an so genannten „Silver Surfern“ stellt sich immer öfter die Frage nach dem Umgang mit deren Daten nach ihrem Ableben. Besonders problematisch dabei sind Auskunftsbegehren von Erben zu etwaigen vorhandenen Daten des Erblassers bei Dritten, beispielsweise sozialen Netzwerken, Datingportalen oder Onlineshops.

Unter „Digitalem Nachlass“ wird die „Gesamtheit des digitalen Vermögens“ verstanden, also Immaterialgüterrechte, Domainrechte sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern und dem Erblasser hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internetdienstleistungen, und damit auch die Gesamtheit aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet.

Der Erbe tritt die Rechtsnachfolge im Sinne einer Gesamtsrechtsnachfolge an allen Positionen an. Zur Auskunft über personenbezogenen Daten bedarf es einer Anspruchsgrundlage.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Erben einen Anspruch auf Auskunft zu personenbezogenen Daten des Erblassers aus dem zu Grunde liegenden Vertrag geltend machen können. Dem stehen weder postmortaler Datenschutz noch postmortale Persönlichkeitsrechte oder Telekommunikationsdatenschutz entgegen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Auskunft nach § 34 BDSG, da diese höchstpersönlicher Natur ist, so dass keine Auskunft beipielsweise über außervertraglich – etwa zum Zwecke werblicher Ansprache – erhobene Kundendaten erteilt werden muss.