Zwar sind für Grundstückseigentümer die herbstlichen Pflichten nicht an ganz so hohe Maßstäbe gebunden, wie z. B. in der Winterzeit mit ihrer Räum- und Streupflicht.

Ein paar grundlegende Regeln sollten Grundstückseigentümer jedoch dennoch beachten, um sich im Falle eines Unfalles auf einem laubbedeckten Weg von Schadensersatzansprüchen Dritter freisprechen zu können.

  • Laub auf Gehwegen
    So ist fallendes Laub auf Gehwegen zwar nicht täglich oder gar -wie bei Glätte und Eis stündlich – zu entfernen. Der Grundstückseigentümer tut jedoch, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, gut daran, zumindest in regelmäßigen Abständigen Laub von Gehwegen zu entfernen. Empfohlen wird, je nach Menge des Blattwerkes, zumindest ein Mal wöchentlich gefallenes Laub zu entfernen und so Gefahrenstellen zu vermeiden.
  • Laub in Nachbars Garten
    Ein weiterer Punkt ist der grenzüberschreitende Laubfall in des Nachbars Garten. Hat der eine Obst- und Laubbäume und ist der andere jedoch Verfechter des akkurat gepflegten Steingartens, so kann es schon Mal zu Unstimmigkeiten kommen. Wer ist nun für die Entfernung von Laub, welches der Wind weiterträgt, verantwortlich?

Fallendes und wehendes Laub ist im Allgemeinen eine hinzunehmende Natureinwirkung und nur dann mit einer Ausgleichspflicht behaftet, wenn der Nachbarn eine wesentliche Beeinträchtigung erleiden muss. Dies wird nur in Ausnahmefällen nachweisbar sein, womit der Laubfall entschädigungslos zu dulden ist.

Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit einer s. g. Laubrente vor, mit welcher in solch gelagerten Fällen ein Schadensersatzanspruch gegeben wäre. Jedoch wird diese nur in seltenen Fällen zugesprochen.