Keiner beschäftigt sich gerne mit diesem Thema, dennoch ist es sinnvoll die Fragen im Zusammenhang mit dem Tod eines Angehörigen nicht zu verdrängen.
Stirbt ein Mensch, stellt sich für denjenigen, der das Totenfürsorgerecht inne hat, die praktische Frage, was mit der Leiche aktuell und nach der Bestattung geschehen soll. Die erste Frage, die sich stellt, ist die Frage, wer das Totenfürsorgerecht hat. Das Totenfürsorgerecht richtet sich nicht nach erbrechtlichen Vorschriften, sondern vorrangig nach dem Willen des Erblassers. Fehlen jedoch Anweisungen, oder ist der Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach gewohnheitsrechtlichen Vorgaben, in Anlehnung an landesrechtliche Bestattungsgesetze, die nächsten Angehörigen berechtigt, das Totenfürsorgerecht, Vollfürsorge und Bestattungsrecht auszuüben. Das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge beginnen dem Wortsinn nach erst nach dem Tod.
Totenruhe, Exhumierung und Leichenumbettung
Das Recht der Totenruhe ist durch den postmortalen Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen gesichert. Dieser Anspruch wird auch strafrechtlich geschützt. Damit ist eine Exhumierung oder Umbettung grundsätzlich ohne Grund nicht statthaft.
Ein Grund für eine Exhumierung kann sein, wenn ein Abkömmling auf den Plan tritt, um ihr Erbobliegenheitsrecht anzumelden. Wird deren Abstammung bestritten, muss das gesetzliche Erbrecht durch den Nachweis der Abstammung vom Erblasser bewiesen werden. Die zum Zweck einer DNA-Untersuchung vorgenommene Exhumierung, insbesondere um erbrechtliche Ansprüche zu verfolgen, ist ein „legitimes Interesse des leiblichen Kindes“, dass den Eingriff in die Totenruhe rechtfertigt.
Ist der Erblasser nicht an dem Ort bestattet, den er selbst zu seiner letzten Ruhestätte bestimmt hatte, kann der Totenfürsorgenberechtigte die Leichenumbettung vornehmen, denn er hat auch die Pflicht, den Willen des Erblassers umzusetzen.
Zahngold und künstliche Körperteile
Mit der Leiche fest verbundene künstliche Körperteile (z.B. Zahngold, Herzschrittmacher, Prothesen) teilen während der Verbindung mit dem Körper dieses rechtliche Schicksal und sind nach der Bestattung bei der Leiche zu belassen. Bei einer Einäscherung entsteht eine bewegliche Sache, die dem Totenfürsorgeberechtigten zusteht. Dies muss nicht unbedingt der Erbe sein.