Vermischtes
10.01.2012 00:00 Alter: 131 days
Kategorie: Vermischtes
Von: BGH

Ende einer Frist!

maßgeblich für den Fristablauf an einem Feiertag ist der Ort des zuständigen Gerichts


Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist.


BGH, Beschl. v. 10.01.2012 - VI ZA 27/11