Mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass die in Deutschland bisher geltende Regelung, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst ab 25. Lebensjahr berücksichtigt werden, gegen das EU-Recht verstößt. Die Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen ergibt sich aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschrift regelt, dass sich die Kündigungsfrist von vier Wochen ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren mit ansteigender Betriebszugehörigkeit erhöht. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit waren jedoch gem. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB jene Zeiten nicht berücksichtigt worden, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers lagen. Dies hatte für viele Arbeitnehmer, die z. B. direkt nach der Ausbildung in jungen Jahren übernommen wurden, erheblichen Nachteile. Diese Vorschrift hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 nunmehr gekippt (C-555/07) womit künftig auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen sind, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben wurden.