Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass das Entgeltausfallprinzip auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeiträgen festgelegt sind, umfasst. Erkrankt also ein Arbeitnehmer, ist ihm nach dem so genannten Entgeltausfallprinzip nicht nur das Grundgehalt zu erstatten, sondern dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er in der für ihn maßgebenden Arbeitszeit verdienen würde. Von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung kann allerdings abgewichen werden, wenn diesbezüglich eine klare Regelung im Vertrag (oder Tarifvertrag) enthalten ist (BGH – 14. Januar 2009 – 5 AZR 89/08).