Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung dafür ausgesprochen, dass mehrfach befristete Arbeitsverträge aus sachlichen Gründen statthaft sind. Eine generelle Erlaubnis zur „Kettenbefristung“ ist die Entscheidung des EuGH jedoch keinesfalls. Die Entscheidung trifft lediglich auf diejenigen Verträge zu, bei denen die Befristung sich auf einen sachlichen Grund beruft. Besteht kein Sachgrund zur Befristung, gilt gem. § 14 TzBfG weiterhin eine zeitliche Maximalbefristung von zwei Jahren.
EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 – C–586/10