Kommen für die Wertermittlung verschiedene Methoden in Betracht, so darf sich der Sachverständige nicht auf ein ganz bestimmtes Verfahren beschränken,sondern muss die ‚Werte nach allen ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Bewertungsverfahren ermitteln und sich damit inhaltlich auseinander setzen.

Kommen für die Wertermittlung verschiedene Methoden in Betracht, so darf sich der Sachverständige nicht auf ein ganz bestimmtes Verfahren beschränken,sondern muss die ‚Werte nach allen ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Bewertungsverfahren ermitteln und sich damit inhaltlich auseinander setzen.

Die Auswahl des Sachverständigen bestimmt allein der Erbe. Bei Kunstgegenständen können auch renommierte Aktionshäuser beauftragt werden. Anders als bei Grundstücken oder Gebrauchsgegenständen, bei denen Gesichtspunkte wie Alter, Lage, Zustand oder Material im Vordergrund stehen, richtet sich der Wert eines Kunstgegenstands nur am Rande nach stofflich-objektiven Kriterien

Wichtiger für die Preisfindung sind der Inhalt der Darstellung, der Name des Künstlers usw. Der Erbe hat bei der Auswahl des Auktionshauses darauf zu achten, dass die Bewertung unparteiisch und qualifiziert erfolgt; hierfür trägt er die Beweislast.

Quelle: OLG Köln – 2 U 153/04 – NJW 2006,625″

Datum: 5.10.2005