Stimmt es, dass der überlebende Ehegatte zu 1/2 Erbe nach dem Ehegatten wird? Diese weit verbreitet Meinung ist in der Mehrzahl der Fälle richtig. Für die Frage der eigentlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1931 BGB ist von Bedeutung, welche Verwandten des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten im Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge vorhanden bzw. zu Miterben berufen sind. Neben Abkömmlingen als Verwandte der ersten Ordnung ist der überlebende Ehegatte nach dieser Vorschrift zunächst lediglich zu ¼ als gesetzlicher Erbe berufen.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe auf ½. Erst wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, ist der überlebende Ehegatte und zwar auch unabhängig von der Frage des Güterstandes Alleinerbe, vgl. § 1931 Absatz II  BGB.

Der Widerspruch Erbe zu 1/4 zur Aussage, dass in der Mehrzahl der Fälle der Ehegatte zu 1/2 Erbe wird, beruht auf der zugewinnrechtlichen Regelung des § 1371 BGB, der den gesetzliche Erbteil pauschal um 1/4 erhöht. Der überlebende Ehegatte hat jedoch Wahlmöglichkeiten, die im Einzelfall zu „günstigeren“ Ergebnissen führen können.