Pflichtteilsberechtigte wurden bisher insbesondere bei der Bewertung von
Lebensversicherungen stark benachteiligt, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossen
Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung
einem Dritten schenkweise zugewendet hatte. Ist die Pflichtteilsberechnung von einer übertragbaren Lebensversicherung abhängig, gilt nunmehr eine andere Bewertung: Die Lebensversicherung wird mit ihrem höheren Rückkaufswert und nicht nur mit der Summe der gezahlten Prämien hinzugerechnet, wie dies nach der alten Rechtsprechung der Fall war
(BGH IV ZR 73/08). Die strittige Frage wurde nunmehr zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten entschieden und führt zu erheblichen höheren Ausgleichsansprüchen als dies bisher der Fall war. Informieren Sie sich vor Übertragung einer Lebensversicherung ob und in welcher Höhe eine
Pflichtteilsergänzungsansprüche anfallen.