Heben die Eltern vom Sparkonto der Kinder Gelder ab und gleichen sie den Verlust nicht aus, so kann dies einen Anspruch auf Schadenersatz des Kindes gemäß § 1664 BGB begründen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Sparguthaben der Kinder nicht für Unterhaltsleistungen genutzt werden darf, wie zum Beispiel Urlaubsreisen, Einrichtungsgegenstände für das Kinderzimmer oder Geschenke. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.