Pflegekräfte haben in 2020 einen Anspruch auf Zahlung einer Corona Prämie von bis zu 1.000 Euro. Diese einmalige Sonderleistung bezweckt eine Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der COVID-19-Pandemie. Diese Prämie kann durch die Länder um bis 1.500 Euro erhöht werden.

Vergleichbare Prämien sind auch für Pflegekräfte in den Krankenhäusern vorgesehen. Bis zu einem Betrag von 1.500 Euro unterliegen diese und andere Zuschüsse nicht der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 11a EStG).

Solche Einnahmen sind zwar unterhaltsrelevant, aufgrund ihres besonderen Zwecks hat eine Anrechnung indes nur nach Billigkeit zu erfolgen. Die aufgrund der COVID-19-Pandemie an Selbstständige und Angehörige der freien Berufe gezahlten Soforthilfen von bis zu 15.000 Euro sind zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei den Betriebsausgaben bestimmt. Aufgrund ihrer Zweckbindung stehen sie nicht für den allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung und sind nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen.