Die anlässlich der COVID-19-Pandemie gezahlten Kinderboni sind als ein zusätzliches Kindergeld zur Hälfte (oder vollständig) auf den Barbedarf anzurechnen. Dies folgt unmittelbar aus § 1612b BGB. Die Vorschriften zur Nichtanrechnung beziehen sich ausschließlich auf die gesetzlich konkret benannten Sozialleistungen.