Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (XII ZR 94/09) endgültig Abschied von dem bisherigen Altersphasenmodell für die Verlängerung des nachehelichen Unterhaltes wegen Kindesbetreuung genommen. In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass ab Beginn des vierten Lebensjahres des Kindes Alleinerziehende in der Regel Vollzeit arbeiten müssen. Nur Billigkeitsgründen können eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils begründen. Dazu müssen konkrete Gründe vorgetragen werden können, die nachweisen, dass ein eine Vollzeittätigkeit nicht möglich ist ohne die Belange des Kindes zu beeinträchtigen. Dabei müssen auch die Möglichkeit der Drittbetreuung geprüft werden. Es wird weiterhin auf die Einzelumstände abzustellen sein. Die Latte für einen Unterhaltsanspruch ist sehr hoch gesteckt.