In dem vom OLG Nürnberg (entschiedenen Fall hatte der Sohn ein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts von 1500,00 Euro). Er wurde aber aus seinem Vermögen in Anspruch genommen, da er neben der selbstbewohnten Eigentumswohnung noch über ein Grundstück in Italien, ein Sparbuch sowie mehrere Lebensversicherungen hatte. Das OlG hat die Leistungsfähigkeit des Sohnes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Dies wurde damit begründet, dass ein individuelle in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen zu bemessende Altersvorsorge nicht gefährdet werden darf. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können noch 5% des Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufwenden. Dabei wird auf das Bruttoeinkommen des gesamten Erwerbslebens abgestellt. Die Tendenz der Rechtsprechung geht in ein großzügige Bemessung der abzugsfähigen Ausgaben und einer großzügig bemessen Schonvermögens.