Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein vor langer Zeit zwischen geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden.

Entscheidend sei unter anderem, ob dem Unterhaltsberechtigten bei hinweggedachter Ehe ein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung stünde.

BGH am 29.06.2011 Az.: XII ZR 157/09