Das OLG Düsseldorf hatte Unterhaltsansprüche einer Mutter zugesprochen, obwohl das Kind schon in die zweite Grundschulklasse abgeschlossen hatte. Es vertrat die Auffassung, dass stets zu beachten sei, ob der dem betreuenden Elternteil neben der Erziehung und Betreuung des Kindes in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führe.

Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gruünde vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen.

BGH vom 15.6.2011 Az.:XII ZR 94/09