Eine Heizkostenabrechnung nach dem s. g. „Abflussprinzip“, wonach die Vorauszahlungen und Gutschriften an den Energieversorger die Grundlage einer Abrechnung bilden, entspricht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
Unter Zugrundelegung von § 7 Abs. 2 HeizkostenV können nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Der BGH stellt somit klar, dass bei Heizkostenabrechnungen die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe anzusetzen ist.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11