Zwar gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die den Mieter dazu verpflichtet, alte Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen nach dem Auszug aufzubewahren. Jedoch ist es dennoch sinnvoll, die Unterlagen nicht all zu schnell zu entsorgen. Denn Ansprüche auf Zahlung von Miete oder Betriebskosten verjähren erst nach drei Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres. Wer z. B. Anfang 2010 auszieht, müsste bis Ende 2013 noch mit Nachforderungen des Vermieters rechnen. Die Beweispflicht, ob und in welcher Höhe Zahlungen geleistet wurden, trägt in der Regel der Mieter. Auch alle anderen mit dem Mietverhältnis in Verbindung stehenden Zahlungsbelege sollten aus diesem Grund am Besten vier Jahre lang aufbewahrt werden. Allerdings dürfen Sie sich von Übergabeprototokollen oder Rechnungen über Renovierungsarbeiten schon nach einem halben Jahr trennen. Ansprüche des Vermieters auf z. B. unterlassenen Renovierungsarbeiten oder Reparaturen verjähren schon nach sechs Monaten. Allerdings sollte abgewartet werden, bis die Mietkaution abgerechnet ist und damit seitens des Vermieters klar gestellt wurde, dass keine Forderungen mehr gestellt werden.