Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Pkw eine Schadensberechnung „auf Neuwagenbasis“ nur bis zur Fahrleistung von 1.000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Im Ausnahmefall kann eine Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen.

Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist hier, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn entweder Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt oder nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben…

Quelle: BGB § 249; BGB § 251; BGB § 823, BGH Urteil
Datum: 3.11.1981 – VI ZR 234/80