Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitli- chen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deut- lich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haft- pflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Um- fang erstatten werde.

„BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 50/04 Verkündet am: 28. Juni 2006 “
BGH Urteil vom 15.2.2005 – keine Auskunftspflicht
Urteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03
BGH Urteil vom 15.2.2005 – Bestätigung und Ergänzung