Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Fahrrad benutzt, muss – anders als ein Rennradfahrer – keinen Schutzhelm tragen. Dies hat der für Verkehrsunfallsachen zuständige Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der sich bei der Benutzung eines Radweges in Neuss zu einer Vollbremsung veranlasst sah, weil er den Zusammenstoß mit der sich auf den Radweg zu bewegenden beklagten Fußgängerin vermeiden wollte. Im Zuge der Vollbremsung blockierte das Vorderrad. Der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich.

In seinem Urteil führt der Erste Zivilsenat aus, dass der Kläger sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. In Fortführung seiner Rechtsprechung führte das Gericht aus, dass die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, nur differenziert beantwortet werden könne.

Unterscheidung zwischen Radfahrergruppen

Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße, innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr) zu berücksichtigen.

Unfallrisiko geringer

Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetze, könne mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, deutlicher ausgeprägt sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad benutzte, mit dem er einen innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h befahren habe, gehöre er zu der Gruppe von Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen müssten.

Quelle: OLG Düsseldorf, Az.: I -1 U 278/06