1. Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen. Der Fahrradfahrer muss auf Sicht fahren, d.h. er muss in der Lage sein innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten.

2. Leuchtet auf einem dunklen Fahrradweg die Fahrradbeleuchtung nur eine Strecke von ca. 4 Metern aus, so ist eine Geschwindigkeit von 20-25 km/h deutlich überhöht.

Bei der oft unzureichenden Leuchtkraft von Fahrradlampen, beduetet dies, dass auf unbeleuchteten Strecken nur sehr langsam gefahren werden darf. Stehet eine überhöhte Geschwindigkeit des Radfahrers fest, so muss diere ein unfallursächliches Mitverschulden des Fußgängers beweisen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, Az: 4 U 644/04, BGB § 823 Abs. 1, StVO § 3 Abs. 1 S. 4
Datum: 07.04.2004