Bei Unfällen im Ausland können Versicherungen künftig vom Wohnort aus verklagt werden. Nach einem Unfall im EU-Ausland können Autofahrer auch an ihrem Heimatort gegen die Versicherung des Unfallgegners klagen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Nach der Begründung des Urteils ist dies vermutlich auch auf andere Versicherungsschäden übertragbar.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer aus Deutschland einen Unfall in den Niederlanden. Weil ihm die Schadensregulierung unzureichend war, klagte er gegen das niederländische Versicherungsunternehmen an seinem Wohnort vor dem Amtsgericht Aachen. Der Streit um die gerichtliche Zuständigkeit ging durch die Instanzen. Schließlich legte der Bundesgerichtshof die Frage dem EuGH vor.

Die obersten EU-Richter bejahten nun ein Klagerecht am Wohnort. Das europäische Recht über die Zuständigkeit der Gerichte ziele in Versicherungsstreitigkeiten auf den Schutz des schwächeren Vertragspartners ab. Dieser Schutz für den Versicherungsnehmer sei „auf den durch einen Unfall Geschädigten auszudehnen“, urteilte der EuGH.
„EugH C-463/06“