Ein Fußgänger, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille beim Schieben seines Fahrrades auf der Straße stürzt und schwerste Kopfverletzungen erleidet, hat keinen Schutz in der privaten Unfallversicherung. Wie der Fünfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 13.03.2007 mitteilte, besteht bei Radfahrern ab 1,6 Promille Alkohol im Blut eine absolute Fahruntauglichkeit (Az.: 5 W 117/06). Der Kläger hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die im Fall der Invalidität durch Unfall Leistungen in Höhe von 269.000 Euro vorsah. Der Versicherte begab sich nachts mit seinem Fahrrad von einer Veranstaltung nach Hause. Dabei blieb unklar, ob er das Fahrrad fuhr oder schob.

In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab, stürzte in den Straßengraben und zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Seit dem Unfall liegt er im Koma. Zum Unfallzeitpunkt betrug der Blutalkoholgehalt 1,63 Promille.

Das OLG Köln versagte dem Kläger Unfallversicherungsleistungen, da eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen vorgelegen habe. Bei Fußgängern könne eine alkoholbedingte Ursächlichkeit des Unfalls erst ab einem Promillegehalt von 2,0 vermutet werden.

Demgegenüber liege bei Radfahrern im Regelfall eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille vor. Im konkreten Fall lasse sich der Unfall nur auf die alkoholbedingten Ausfälle des Klägers zurückführen, zumal die Straße gut ausgeleuchtet und die Linkskurve nicht ausgeprägt gewesen sei.