Seit 2010 gilt eine Winterreifenpflicht für alle Verkehrsteilnehmer. Die Straßenverkehrsordnung nennt zwar keinen festen Stichtag, zu dem auf Winterreifen zu wechseln ist, jedoch bestimmt § 2 Abs. 3a StVO, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur ein Kraftfahrzeug mit M+S Reifen gefahren werden darf. Zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, jedoch weiterhin den Ansprüchen daran ebenfalls gerecht sind, die s. g. Ganzjahresreifen. Bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird ein Bußgeld von 80,00 Euro, sowie ein Punkt in Flensburg fällig. Um bei einem überraschenden Wintereinbruch bestens gerüstet zu sein, empfiehlt es sich die Winterreifen rechtzeitig, spätestens Ende Oktober, aufzuziehen. Es gilt die O – O Regel – Oktober bis Ostern.