Ist nachgewiesen, dass das Verkaufsobjekt während des Auktionzeitraums gestohlen wurde, kann der Verkäufer sein Angebot vorzeitig beende. Ein Bieter hat in diesem Fall kein Anspruch auf Schadensersatz auf die Differenz zwischen Gebot und dem Verkehrswert.

Quelle: BGH Urteil – VIII ZR 305/10