Der Anschlussinhaber wurde wegen unerlaubten Filesharing auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Als im Prozess festgestellt wurde, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin den Verstoß gegen das Urheberrecht begangen hat, wurde die Klage insoweit zurückgenommen und nur noch wegen der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ca. 3.500,00 Euro fortgeführt.

Die Vorinstanzen verurteilten den Anschlussinhaber in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum „Sommer unseres Lebens“. Das Bundsverfassungsgericht hat ein Grundrechtsverstoß festgestellt und an das OlG zurück verwiesen.

Es hat keine Aufklärungspflicht von volljährigen Familienangehörigen gesehen und deswegen die auf die fehlende Aufklärung gestützte Entscheidung Verstoß gegen Art. 101 I2 GG eingetuft.

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 21. 3. 2012 – 1 BvR 2365/11 Leuchtturm und 99 Luftballons