Stellen sich gekaufte Sachen nach ihrem Einbau zum Beispiel verlegte Fliesen als mangelhaft dar, kann der Kunde vom Verkäufer Folgendes verlangen:

    • neue Fliesen
    • den Ausbau der Fliesen samt Abtransport, und den Einbau der neuen Fliesen.

Das EuGH sieht die Verantwortung für Folgeschäden beim Verkauf von mangelhaften Fliesen beim Verkäufer. Der Verkäufer darf Aus- und Einbau selbst übernehmen, oder er trägt die Kosten. Für die Ein- und Ausbaukosten gibt es aber eine Obergrenze, die sich am Wert der gekauften Sache orientiert.

BGH, Urt. v. 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08
EuGH – Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-65/09 und C-87/09