Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.
Im entschiedenen Fall wurde ein Gebrauchtwagen verkauft, welcher lt. dem Händler noch am Tag des Kaufs die Hauptuntersuchung erfolgreich durchlaufen habe.
Schon am Folgetag versagte der Motor. Es wurden bei einer Nachuntersuchung nicht unerhebliche Mängel der Bremsleistungen festgestellt woraufhin die Käuferin keine Reparatur, sondern den Rücktritt forderte.
Gegen den Grundsatz, dass zunächst Nacherfüllung gewährt werden muss, entschieden die Richter, dass eine Nacherfüllung gem. § 440 S. 1 Alt 3 BGB nicht zugemutet werden kann. Dies völlig unabhängig davon, ob der Händler wissentlich getäuscht habe.
Die Richter stellten darauf ab, dass die Käuferin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Händlers verloren habe.
(BGH, Urt. v. 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14).