Bei Anlagegeschäften muss vor Vertragsabschluss ungefragt auf zusätzliche Gebühren deutlich hingewiesen werden. Andernfalls muss der Anlageberater wegen begangener Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss den Anlageschaden zurückzahlen. Bei Anlagegeschäften können nur dann Gebühren berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Das Gericht führt aus, dass bei den Vertragsverhandlungen über Anlagegeschäfte die Anlagevermittler bzw. die Anlageunternehmen verpflichtet sind, die Anleger vollständig und zutreffend über das langfristige Anlagemodell zu unterrichten. In dem nunmehr entschiedenen Fall waren die Gebührenansprüche ungewöhnlich hoch, da sie die Anlage im Falle einer vorzeitigen Kündigung als wirtschaftlich völlig sinnlos erscheinen lassen. Auf diesen aufklärungsbedürftigen Umstand hat die Beklagte oder der Anlagevermittler den Anleger nicht hingewiesen. Die Beklagte hätte ungefragt über diesen Punkt ihres Produkts vor Abschluss des Vertrages aufklären müssen oder zumindest dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages diese Information in deutlicher Art und Weise zukommen lassen müssen. Die Beklagte hat daher eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss begangen und muss dem Anleger den Anlageschaden zurückzahlen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird vermutet, dass der Anleger bei zutreffender Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte