Der Bundesgerichtshof hat in seinen s. g. Tauschbörsenurteilen die Rechtsprechung zur Haftung von Anschlussinhabern in Filesharing-Fällen konsequent fortgesetzt. Im Hinblick auf den Nachweis der Rechteinhaberschaft und den Nachweis der Begehung von Rechtsverletzungen mittels eines bestimmten Internetanschlusses wird immer die Täterschaft vermutet. Die Anforderungen an die s. g. sekundäre Darlegungslast verlangt vom Anschlussinhaber substanziierten Sachvortrag zur Nutzungssituation zum Tatzeitpunkt (Urlaub usw.).

Im familiären Bereich besteht eine Verpflichtung, nachzuweisen, dass z.B. keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.