Verträge aus dem Internet für Laien, halten einer juristischen Überprüfung nicht immer stand. Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten Pkw Golf zum Preis von 6900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung“.

Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am Pkw mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das OlG Oldenburg hält diesen Gewährleistungsausschluss für unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gem. § 309 Nrn. 7 a und b BGB.

Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

OLG Oldenburg – 6 U 14/11 vom 22.7.2011