Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketbeförderers, wonach die Aushändigung von Sendungen unter anderem an Hausbewohner und Nachbarn für zulässig erklärt wird, beeinträchtigt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, wenn sie keine rechtliche Verpflichtung des Verwenders enthält, den Empfänger über die erfolgte Ersatzzustellung zu benachrichtigen.

OLG Köln Urteil vom 2.3.2011 – 6 U 165/10