In fast allen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, um die Versicherungsbeiträge gering zu halten. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass Sie, soweit Sie keinen oder nur einen teilweisen Erstattungsanspruch der Kosten gegen die Gegenseite haben, pro Schadensfall auf der Selbstbeteiligung sitzen bleiben würden. Im zweiten Fall, wenn also durch die Gegenseite auf die im Verfahren entstandenen Kosten nur ein Teil gezahlt wird, ob nun aufgrund gesetzlicher

Verpflichtung oder aus einem Vergleich heraus, greift das s. g. Quotenvorrecht. Im Rahmen des Quotenvorrechts werden die Zahlungen der Gegenseite zunächst zu Gunsten des Versicherungsnehmers verrechnet (§ 86 VVG). Ihre Rechtsschutzversicherung muss sich also hinsichtlich der Selbstbeteiligung etwaige Zahlung anrechnen lassen, so dass Sie als Versicherungsnehmer bestenfalls die Selbstbeteiligung ganz oder teilweise zurückerstattet bekommen können.