Gegen einen lärmenden Mitbewohner, der einen um den Schlaf bringt, ist die konzertierte Aktion von Mietern und Vermietern notwendig. In einem vom AG Bremen mit Urteil vom 09.03.2011 entschiedenen Fall wurde der Weg wie folgt beschrieben: Die betroffenen Mitbewohner kürzten den Mietzins um 20 %. Diesen Betrag verlangte der betroffene Vermieter von dem Störenfried zurück und bekam vom AG Bremen recht. Begründung: Der Beklagte habe die ihm aus dem Mietverhältnis obliegenden Nebenpflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, schuldhaft verletzt.