Das neue Jahr beginnt auch diesmal wieder mit guten Vorsätzen: Sport und körperliche Fitness ist bei vielen einer davon. Aus diesem Grund haben Fitnessstudios gerade am Anfang des Jahres Hochkonjunktur. Schnell wird ein Vertrag abgeschlossen, aber haben Sie auch das Kleingedruckte gelesen und kennen Sie ihre Rechte im Falle einer Kündigung?

Widerrufsrecht – 2 Wochen: Wurde ein Vertrag über eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossen und überlegt es sich der Kunde dann doch anders, kann er den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Dies hat das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen: 6 S 19/07) entschieden. Bei dem Vertrag handele es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, für das zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung das gesetzliche Widerrufsrecht binnen zwei Wochen gelte. Daher war die Kundin im Ergebnis nicht verpflichtet, die vom Fitnessstudio verlangten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Wohnortwechsel: Fristlos kündigen darf ein Fitnessstudio-Kund auch, wenn er aufgrund eines Stellenwechsels in eine andere Stadt umzieht. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 212 C 15699/08) stellte in seiner Entscheidung klar, das es sich bei einem Fitnessvertrag um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis handele, das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden könne.