Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

Der BGH hat Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die im eigenen Interesse erbringt, nach § 307 Abs. 1 BGB einer Inhaltskontrolle  nicht stand halten, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

BGH – XI ZR 388/10