Das BAG hat seine Rechtsprechung geändert und erleichtert Arbeitgebern damit die befristete Einstellung von Mitarbeitern. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 – Bisher war fast jede „Zuvor-Beschäftigung“ für eine sachgrundlose Befristung schädlich. Nunmehr steht einer Befristung des Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre, eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Problem bisher:
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konnte keine Befristung vereinbart werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oderunbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat nunmehr eine Konkretisierung dieser Vorschrift vorgenommen und ausgeführt, dass Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung.