Der Gesetzgeber hat mit § 1578b BGB in dessen Fassung ab 01.01.08 die Befristung oder Begrenzung von nachehelichen Unterhalt an neue Voraussetzungen geknüpft. Sollte früher noch der Lebensstandart zur Ehezeit durch die Unterhaltszahlungen für den geschiedenen Ehegatten gewährleistet werden, ist nunmehr das Ziel, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Zu prüfen ist daher neben der Dauer der Ehe, sowie der ehelichen Haushaltsführung und der Kinderbetreuung vor allem, ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehepartner sein eigenes berufliches Fortkommen zu Gunsten der Ehe und der gemeinsamen Familie zurückgestellt hat. Ausschlaggebend ist somit, ob der Ehegatte weiterhin ehebedingte Nachteile hat, die es gilt durch nachehelichen Unterhalt auszugleichen. Sind solche nach der Scheidung nicht mehr gegeben, kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. Nach der Unterhaltsreform können sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche, also auch solche aus langer Ehedauer oder wegen Krankheit und Alters, zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden. Ein bereits vorhandener Unterhaltstitel ohne Befristung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend abgeändert werden. Wir beraten Sie gerne!