Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner ersten Entscheidung streitige Fragen zum „Filesharingrecht“ endgültig geklärt. Im streitigen Fall sprach sich der BGH dafür aus, dass derjenige, der seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend vor unbefugten Zugriffen sichert, kausal für die Urheberrechtsverletzung haftet. Allerdings, so die Richter, besteht eine solche Sicherungspflicht nur einmalig und zwar bei Einrichtung des W-LAN-Netzes. Hier ist der Anschlussinhaber daran gehalten, dafür Sorge zu tragen,
dass die „zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen“ eingehalten wird. Eine Pflicht, ein einmal eingerichtetes W-LAN ständig neu sicherheitstechnisch
zu überprüfen, besteht demnach nicht. Für den Privatnutzer ist somit bei Einrichtung eines Anschlusses auf eine ausreichende Sicherung in Form eines individuellen und ausreichend langem Passwortes, sowie auf einen hinreichenden Sicherheitsstandard zu achten. Eine fortlaufende Prüfpflicht trifft ihn hingegen nicht. Auch wurde die wichtige Frage geklärt, dass es keine Störerhaftung für den Schadensersatzanspruch gibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass die von den Abmahnern geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz jedenfalls dann ausscheiden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, das der Rechtsverletzer selbst verantwortlich war. Jedoch sind die Abmahnkosten auch als reiner Störer zu zahlen. Hier hat sich der BGH jedoch erfreulicher Weise für die 100 €-Regelung ausgesprochen, womit die bislang teilweise utopischen Kostenrechnungen der Abmahner Einhalt geboten wird.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08