Für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuches ist es zwingend notwendig, dass nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten – steuerlich relevanten – Daten ausgeschlossen sind. Das Finanzgericht Mu ̈ nster hat dies in einem aktuellen Urteil entschieden. Im Streitfall fu ̈ hrte der Steuerpflichtige ein elektronisches Fahrtenbuch, das zwar eine Änderung hinsichtlich der Zeit- und Tachoangaben nicht zuließ, jedoch Art, Zweck und Ziel der Fahrten abänderbar war. Das Gericht entschied, dass somit die Möglichkeit gegeben ist, das Fahrtenbuch zu manipulieren und die Daten abzuändern, womit das Fahrtenbuch nicht anerkannt wurde. Ein elektronisches Fahrtenbuch sollte daher nur genutzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass an an den eingegebenen Daten keine nachträgliche Veränderung mehr möglich ist. (Finanzgericht Münster – 04. Februar 2010 – 5 K 5046/07).